Die wesentlichen Änderungen umfassen:
Die Definition von Vergewaltigung wird erweitert, sodass künftig bereits eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung vorliegt, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und der Täter sich vorsätzlich darüber hinwegsetzt. Dies entspricht der «Nein-heisst-Nein»-Lösung. Zudem wird der Tatbestand der Vergewaltigung neu geschlechtsneutral formuliert, sodass künftig Personen jeglichen Geschlechts Opfer einer Vergewaltigung sein können. Eine weitere Änderung betrifft das sogenannte Stealthing, das heimliche Abstreifen oder Nichtbenutzen eines Kondoms ohne Einverständnis der anderen Person, welches künftig strafbar sein wird.
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